Insolvenz dauert nur noch 3 Jahre
06.01.2021
Die Höchstdauer von 3 Jahren gilt übrigens auch rückwirkend für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Wer das dreijährige Insolvenzverfahren anstrebt, kann nun guten Gewissens einen Insolvenzantrag stellen.
Darüber hinaus wurde eine Übergangsregelung für Insolvenzanträge beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beim Insolvenzgericht
eingegangen sind. Diese Verfahren verkürzen sich jeweils um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.
An diesem Tag ist die EU-Richtlinie 2019/1023 in Kraft getreten, die vom Gesetzgeber nun in deutsches Recht überführt wurde. Diese Richtlinie besagt, dass Unternehmensinsolvenzen europaweit zukünftig
nur noch höchstens 3 Jahre dauern sollen.
Deutschland erweitert diese Vorgabe sogar und hat entschieden, dass auch eine Privatinsolvenz nach spätestens 3 Jahren abgeschlossen ist.
Schuldenfrei nach 3 Jahren ohne 35-Prozent-Hürde
Bis zur Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens konnten Schuldner die Insolvenzlaufzeit nur auf 3 Jahre verkürzen, wenn sie in dieser Zeit 35% ihrer Schulden und
die Verfahrenskosten begleichen konnten. Diese Vorgabe wurde komplett gestrichen.
Die Privatinsolvenz endet dementsprechend nach 3 Jahren, ohne dass eine Mindestquote erfüllt werden muss.
Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen Schuldner in der Wohlverhaltensphase weiterhin Obliegenheiten erfüllen, zu denen z.B. die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz gehört.
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Corona-Überbrückungshilfe II
für kleine und mittelständische Unternehmen
16.12.2020
Kleine und mittelständische Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen weiterhin erhebliche Umsatzausfälle erleiden, konnten für die Monate Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erhalten. Die Überbrückungshilfe I endete am 31. August 2020.
Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober gestellt werden. Antragsberechtigt für die anteiligen Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten sind Unternehmen, Organisationen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sowie auch betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Den besonders betroffenen Branchen wird dabei weiterhin durch eine abgestufte Fördersystematik Rechnung getragen, die bei besonders hohen Umsatzeinbußen eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten vorsieht.
Die wichtigsten Elemente und Änderungen der Überbrückungshilfe II sind:
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:
Zuschuss:
Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
Damit gilt weiterhin: „Je größer der Umsatzeinbruch, desto höher der Zuschuss“.
Die Antragsplattform mit allen weiteren Informationen (u.a. FAQ) zur neuen Überbrückungshilfe:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen für die Monate Juni bis August (Überbrückungshilfe I) und September bis Dezember (Überbrückungshilfe II) und schließt zeitlich an die Soforthilfen an, die von mehr als 2 Millionen kleinen Unternehmen und Solo-Selbständigen sowie Angehörigen der Freien Berufe bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden konnten und in Höhe von über 13 Mrd. Euro bewilligt wurden.
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